AGB

Verein für praktische Gießereiforschung
Österreichisches Gießerei-Institut

A-8700 Leoben | Parkstraße 21
T:+43 3842/43101 0
e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. | www.ogi.at

 

1 Allgemeines
Das ÖGI ist ein außeruniversitäres gemeinnütziges Forschungsinstitut, Rechtsträger ist der Verein für praktische Gießereiforschung. Das ÖGI erbringt Leistungen sowohl für die Mitglieder des Vereins als auch für Nichtmitglieder. Das ÖGI ist akkreditierte Prüfstelle entsprechend den Anforderungen der EN ISO/IEC 17025.

2 Gültigkeit
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil unseres Angebotes und unserer Leistungserbringung und gelten, sofern zwischen ÖGI und dem Auftraggeber nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen vereinbart wurden. Angebote werden erst durch die Auftragsbestätigung bindend. Nebenabsprachen, Abänderungen oder Ergänzungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen für ihre Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3 Gültigkeitsdauer der Angebote
Nicht befristete Angebote sind für das ÖGI 90 Tage verbindlich.

4 Durchführung von Aufträgen
4.1 Der Umfang der Arbeiten des ÖGI ist bei Erteilung des Auftrages schriftlich festzulegen. Jede Änderung oder Ergänzung des Auftragsumfanges bedarf zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform.
4.2 Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, sofern ihm ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch gemäß §649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine der Leistung entsprechende Vergütung für die bereits durch das ÖGI erbrachten Leistungen zu bezahlen.
4.3 Die vom ÖGI angenommenen Aufträge werden nach den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik durchgeführt. Für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrunde liegenden Richtlinien, Vorschriften, Normen u. ä. übernimmt das ÖGI keine Verantwortung.
4.4 Wenn im Zuge der Auftragsbearbeitung bestimmte Tätigkeiten vom ÖGI – aus welchen Gründen auch immer – nicht durchgeführt werden können, behält sich das ÖGI das Recht vor, diese, nach Rücksprache mit dem Auftraggeber, an fachlich qualifizierte Institutionen weiterzugeben.

5 Pflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem ÖGI die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Auskünfte und Unterlagen bzw. das Prüfgut unentgeltlich und rechtzeitig zu übermitteln. Das ÖGI ist über alle Vorgänge, Umstände und Kenntnisse, über die der Auftraggeber während der Auftragserfüllung Kenntnis erlangt und die Einfluss auf die Leistungserbringung haben bzw. für die
Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, unmittelbar und ohne Aufforderung schriftlich zu informieren.
5.2 Insbesondere hat der Auftraggeber alle Informationen über die spezifischen Eigenschaften des Prüfgutes zu erteilen, die
geeignet sind, die Sicherheit des ÖGI oder Dritter zu gefährden.
5.3 Wenn Untersuchungen bzw. Arbeiten außerhalb des ÖGI erforderlich sind, hat der Auftraggeber den Zugang zu den entsprechenden Örtlichkeiten zu ermöglichen. Insbesondere hat der Auftraggeber alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz fremder Rechte zu treffen.
5.4 Sind für den Auftragsumfang und die Vertragserfüllung behördliche Genehmigungen oder Einwilligungen Dritter erforderlich, hat diese der Auftraggeber zeitgerecht und auf seine Kosten einzuholen und dem ÖGI nachzuweisen.
5.5 Werden vom Auftraggeber Daten oder Ergebnisse veröffentlicht, an deren Zustandekommen das ÖGI in irgendeiner Weise auch immer mitgewirkt hat, wird erwartet bzw. erwünscht, dass das ÖGI in der Veröffentlichung genannt und erwähnt wird.

6 Haftung
6.1 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch eine mangelhafte Beistellung des Prüfgutes oder einer Verletzung seiner Obliegenheiten nach Punkt 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen und hat das ÖGI gegen  Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
6.2 Beanstandungen und Reklamationen sind unmittelbar, aber spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der
Arbeiten bzw. Erhalt des Berichtes oder der Versuchsgussteile in schriftlicher Form dem ÖGI mitzuteilen.
6.3 Das ÖGI haftet nicht für Schäden, die am Prüfgut entstehen, die mit der Durchführung der Untersuchung typisch oder
notwendig verbunden sind bzw. bei dieser auftreten.
6.4 Das ÖGI haftet – aus welchen Rechtsgründen auch immer – für Schäden nur, wenn Vorsatz oder grobfahrlässiges Verhalten vorliegt oder bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde.
6.5 Bei den technischen Ausführungen in Untersuchungs- und Schadensfallberichten handelt es sich um Empfehlungen, deren
Plausibilität und Umsetzung bzw. Verwirklichung in der Praxis vom Auftraggeber zu prüfen und zu bewerten sind. Eine Haftung für Folgeschäden – in welcher Weise auch immer – wird vom ÖGI nicht übernommen.
6.6 Bei Versuchsabgüssen und gegossenen Prototypen handelt es sich um reine Versuchsgussteile. Eine Gewähr für deren praktische Tauglichkeit bzw. eine Haftung für im Einsatz entstandene Schäden, inklusive eventueller Folgeschäden, ist ausgeschlossen.

7 Gewährleistung
7.1 Die Gewährleistung des ÖGI umfasst nur die ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen und nur das bereitgestellte Prüfgut. Ist das Prüfgut Teil einer Gesamtanlage oder einer Serienproduktion, dann übernimmt das ÖGI keine Gewähr für das Funktionieren der Gesamtanlage bzw. für bestimmte Eigenschaften der in Serienproduktion hergestellten Produkte.
7.2 Ergebnisse in Prüfberichten beziehen sich nur auf das untersuchte Probenmaterial.

8 Arbeitszeit
Für Arbeiten und Leistungen, die außerhalb der Normalarbeitszeit gemäß dem geltenden Kollektivvertrag der Metallindustrie erbracht werden müssen, um die Einhaltung des Auftrages zu erfüllen, werden Überstundenzuschläge bzw. Sonn- und Feiertagszuschläge in Rechnung gestellt.

9 Preise/Zahlungsbedingungen
9.1 Die Preisstellung erfolgt netto, zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Die Rechnung ist 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzüge und Spesen fällig. Für Aufträge, deren Bearbeitung länger als ein Monat dauert, ist das ÖGI berechtigt, Teilrechnungen im Monats- oder Quartalsintervall zu legen.
9.2 Bei Zahlungsverzug werden bankmäßige Verzugszinsen verrechnet. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, zusätzlich zu den Mahnspesen alle dem ÖGI bei Verfolgung seiner Ansprüche auflaufenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren, zu ersetzen.
9.3 Beanstandungen der vom ÖGI gelegten Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich und begründet mitzuteilen. Geht dem ÖGI innerhalb dieser Frist keine schriftliche Beanstandung des Auftraggebers zu, gilt die Rechnung als vom Auftraggeber anerkannt.

10 Aufbewahrung bzw. Beseitigung des Prüfgutes, Rücknahmeverpflichtung
10.1 Für die Aufbewahrung von Proben gelten die in dem jeweils gültigen QS-Handbuch des ÖGI geregelten Fristen und Termine. Sperrige Teile werden in der Regel nach Abschluss der Prüfungen bzw. Untersuchungen an den Auftraggeber unfrei retourniert.
10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Prüfgut auf Aufforderung des ÖGI unverzüglich zu übernehmen und auf eigene Kosten abzutransportieren. Im Verzugsfall ist das ÖGI berechtigt, das Prüfgut auf Kosten des Auftraggebers verwahren zu lassen oder selbst zu verwahren; im letzten Fall hat der Auftraggeber ein angemessenes Lagergeld zu entrichten.
10.3 Das ÖGI ist berechtigt, das Prüfgut nach Abschluss der Prüfung bzw. Ablauf der Aufbewahrungsfrist auf Kosten des Auftraggebers fachgerecht entsorgen zu lassen.

11 Rücktrittsrecht
11.1 Das ÖGI ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
a. eine rechtzeitige Erfüllung des Vertrages durch Umstände, welche der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich ist,
b. der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nach Punkt 5 nicht nachkommt oder
c. über das Vermögen des Auftraggebers der Konkurs eröffnet oder die Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
11.2 Erklärt das ÖGI nach Punkt 11.1 seinen Rücktritt vom Vertrag, so hat es Anspruch auf Vergütung aller bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten.

12 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Ergebnismitteilungen, Prüfberichte, Gutachten, Protokolle oder Versuchsabgüsse bleiben bis zur restlosen Begleichung aller aus der Tätigkeit des ÖGI entstandenen Forderungen, einschließlich der entstandenen Kosten durch Dritte, unser Eigentum.

13 Gerichtsstand, Rechtswahl
Zahlungs- und Erfüllungsort ist Leoben. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis ist das Gericht in Leoben zuständig. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

14 Schlussbestimmung
14.1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, unvollständig oder undurchführbar sein, so
berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
14.2 Bei Unstimmigkeiten oder im Streitfall zählt nur der Originalbericht des ÖGI in Papierform.
14.3 Die Preise des aktuellen Leistungsverzeichnisses verstehen sich in EURO. Alle vorherigen Leistungsverzeichnisse verlieren hiermit ihre Gültigkeit.